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PPWR INSIGHT

Was sich damit für IBC-Anwender ändert

Countdown zur Wiederverwendungspflicht
Unternehmen müssen Mehrwegsysteme jetzt vorbereiten

Mit Artikel 11 und Artikel 29 Absatz 1 der neuen EU-Verpackungsverordnung (PPWR) beginnt eine neue Phase der europäischen Kreislaufwirtschaft. Ab dem 12. August 2026 müssen Verpackungen so gestaltet sein, dass sie mehrfach genutzt oder in funktionierende Rückführungs- und Wiederverwendungssysteme eingebunden werden können. Die Verordnung stellt außerdem klar, dass Transportverpackungen im B2B-Bereich künftig verpflichtend in Mehrwegsysteme überführt werden müssen. Dies gilt sowohl für innerbetriebliche Transporte als auch für Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen.

Das bedeutet für betroffene Wirtschaftsakteure: Die Ausrichtung auf belastbare Mehrwegkonzepte ist keine strategische Option mehr, sondern eine verbindliche regulatorische Vorgabe.

Was die PPWR konkret fordert

Die Verordnung verfolgt zwei zentrale Ziele:

AspektArtikel 11 – Wiederverwendbare VerpackungenArtikel 29 Abs. 1 – Wiederverwendungsziele
ZielsetzungEinführung funktionierender Mehrweg- und RückführungssystemeSteigerung des Mehrweganteils in allen Verpackungsbereichen
GeltungAb 12. August 2026Stufenweise bis 2040 (je nach Verpackungsart)
Pflichten für UnternehmenVerpackungen müssen mehrfach nutzbar, rückführbar und instandsetzbar seinMehrwegquoten müssen schrittweise erreicht und nachgewiesen werden
Nachweis & KontrolleTeilnahme an einem Wiederverwendungssystem, Dokumentation und Kennzeichnung (ab 2028 digital)Nationale Kontrolle der Zielerreichung durch Mitgliedstaaten
Delegierte RechtsakteFestlegung von Mindestumlaufzahlen bis Februar 2027Definition konkreter Quoten und Übergangsfristen
Bedeutung für die PraxisAufbau oder Anbindung an Mehrwegsysteme, Prüfung bestehender Verpackungen auf WiederverwendbarkeitStrategische Planung zur Einhaltung künftiger Mehrwegquoten und Anpassung von Verpackungsportfolios

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Aktuelle Einordnung: Starttermin und nationale Umsetzung 

Die Starttermin-Debatte 

Ein formaler Aufschub der PPWR wurde von der Europäischen Kommission ausdrücklich ausgeschlossen. Gleichzeitig kündigte die Kommission an, innerhalb des bestehenden Rechtsrahmens pragmatische Korrekturmechanismen zu prüfen. Ziel ist es, die Umsetzung im Jahr 2026 praktikabel zu gestalten und Verantwortlichkeitsfragen zwischen den verpflichteten Akteuren abzufedern.  

Die nationale Umsetzung der PPWR 

Die Verpflichtungen gelten somit wie vorgesehen ab August 2026, während die Mitgliedstaaten parallel ihre nationalen Umsetzungsregelungen vorbereiten. In Deutschland liegt mit dem Referentenentwurf zur Anpassung des Verpackungsrechts (VerpackDG) bereits ein konkreter Vorschlag vor, der die Zuständigkeiten, Verfahren und Sanktionen festlegt. Damit rückt für Unternehmen neben den EU-weiten Pflichten zunehmend auch der nationale Vollzug in den Fokus. 

Was das für bestehende Verpackungssysteme bedeutet 

Hinsichtlich der Wiederverwendbarkeit, systemischen Rückführung und belastbaren Dokumentationsfähigkeit im Sinne der PPWR stehen viele bestehende Verpackungslösungen vor strukturellen Herausforderungen.  

Deshalb etablieren sich mit dem festgelegten Starttermin rechtssichere, langlebige und praxiserprobte Mehrwegsysteme in strategischen Entscheidungen.  

Edelstahl-IBCs und KEGs erfüllen bereits heute zentrale Anforderungen der PPWR: 

  • hohe Umlauffähigkeit über viele Jahre
  • technische Rekonditionierbarkeit
  • vollständige Recyclingfähigkeit
  • einfache Integration in Rückführungs- und Dokumentationssysteme 

Damit bieten sie Unternehmen ein hohes Maß an Planungs- und Investitionssicherheit bei der Umsetzung der kommenden Vorgaben.

Fahrplan: Die zentralen Meilensteine der PPWR

  1. 12. Februar 2025

    PPWR tritt in der EU in Kraft

    Der regulatorische Rahmen ist gesetzt und bildet die Grundlage für die anstehenden Anforderungen an Verpackungssysteme.

  2. 12. August 2026

    Unternehmen müssen ihre Verpackungssysteme anpassen

    Wiederverwendbare, rückführbare und instandsetzbare Verpackungslösungen werden zum verbindlichen Handlungsfeld.

  3. 2027

    Delegierter Rechtsakt zu Mindestumlaufzahlen für Mehrweg; HORECA muss die Befüllung eigener Behälter ermöglichen.

  4. 2028

    EU-Guidelines für Design-for-Recycling und harmonisierte Kennzeichnung; Neue Vorgaben: Mehrwegoption im Take-away.

  5. 2029

    Mehrwegverpackungen brauchen die Kennzeichnung „wiederverwendbar“ inklusive QR-Code; Pfand- und Rücknahmesysteme mit 90 % Sammelquote.

  6. 01. Januar 2030

    Alle Verpackungen recyclingfähig

    Start von Mehrweg- und Rezyklatquoten, erste Verbote und ein reduziertes Abfallaufkommen von minus 5 %.

Jetzt vorbereiten statt später reagieren

Die Wiederverwendungspflicht ist kein kurzfristiges Projekt, sondern erfordert eine frühzeitige Planung. Dazu gehören die Bewertung bestehender Verpackungen, der Aufbau oder die Anbindung an Mehrwegsysteme sowie die Vorbereitung auf digitale Nachweise.

Wir unterstützen Sie dabei, die PPWR-Anforderungen einzuordnen und tragfähige Lösungen für Ihre individuellen Behältersysteme zu entwickeln.

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